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Kosten

Nichts ist umsonst, noch nicht einmal der Tod, denn der kostet das Leben!

 

Sie wollen wissen, was finanziell auf Sie zukommt, wenn

Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

 

Nachfolgend möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick geben, wobei dieser nur exemplarisch erfolgen kann.

 

 

Erstberatung:

 

Um eine Erstberatung handelt es sich, wenn Sie sich in einer Angelegenheit einmalig von einem Rechtsanwalt beraten lassen und der Rechtsanwalt keine weitere Leistung erbringt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst einen  mündlichen oder schrifltichen Rat oder eine Auskunft.

Für eine Erstberatung bezahlte Gebühren werden teilweise auf Kosten, die bei der weiteren Vertretung durch den selben Rechtsanwalt anfallen, angerechnet.

 

Die Maximalgebühr beträgt für Verbraucher* 190,00 € zzgl. MwSt.

zuzüglich Auslagen in Höhe von maximal 20,00 €

zuzüglich Kopiekosten in Höhe von 0,50 € pro Kopie

 

* für Unternehmer gilt dieser Höchstbetrag nicht

Zivilrechtliche Angelgenheit

 

Von einer zivilrechtlichen Angelegenheit spricht man, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen Personen des Privatrechts (Privatpersonen, Firmen usw.) handelt.

 

Die Gebühren berechnen sich in der Regel nach dem Streitwert.

 

Streitwert ist die Summe der Ansprüche in €, um die gestritten wird.

Bei einer Verkehrsunfallregulierung zählen dazu:

Sachschaden

Gutachterkosten

Mietwagenkosten

Schmerzensgeld

usw.

 

Weiter ist zu unterscheiden, ob es sich um eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung handelt.

Es fallen unterschiedlich hohe und verschiedene Gebührentatbestände nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Strafrechtliche Angelegenheiten

 

Im Strafrecht fallen Rahmengebühren an.  Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die angemessen Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände. Maßgeblich ist § 14 RVG.

 

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
§ 14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Ordnungswidrigkeiten

 

Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird ebenfalls nach Rahmengebühren abgerechnet.

Es gelten andere Gebührenrahmen als im Strafrecht, jedoch die selben Grundsätze.

Verwaltungrecht

 

In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich die Gebühren nach den zivilrechtlichen Grundlagen.

 

Es gibt hierfür einen Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts.

Streitwertkatalog:   http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf

 

Der Auffangwert im Verwaltungsrecht beträgt 5.000,00 €

 

Der Streitwert bei einem Streit mit der Fahrerlaubnisbehörde wegen der Erteilung einer Fahrerlaubnis derKlasse A beträgt 5.000,00 €.

 

Sollte um einen festen Betrag gestritten werden, so stellt dieser, wie im Zivilrecht, den Streitwert dar.

Sonstige Angelegenheiten

 

Da es sehr unterschiedliche sonstige Angelegenheiten gibt, können die Kosten hier nicht abschließend dargestellt werden.

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© Rechtsanwalt Jörg Hintermayr